Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026
HHG 2026§ 34 Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur
Stand: 26.08.2026
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können für die Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur zusätzliche Planstellen und Stellen mit einem kw-Vermerk eingerichtet werden.